Satzung des Fördervereins
St.
Stephanskapelle Irsee e.V.
§ 1
Gründung, Name und Sitz des Vereines, Geschäftsjahr
(1) Der Verein wurde am 29. Juli 1996 gegründet.
(2) Er führt
nach seiner Eintragung ins Vereinsregister den Namen „Förderverein St. Stephanskapelle Irsee e. V.“.
(3) Er hat seinen Sitz in 87660 Irsee.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Die politische
Gemeinde Markt Irsee ist Eigentümer der Fl.Nr. 17
Gemarkung Irsee. Darauf befindet sich die St.
Stephanskapelle. Diese Kapelle ist zum Zeitpunkt der Vereinsgründung stark sanierungsbedürftig. Zum Zweck der Finanzierung wurden
schon in der Vergangenheit Erlöse aus dem Kirchweihfest des Marktes Irsee zur
Verfügung gestellt, die von der Pfarrei verwaltet
wurden. Zum Zweck der Bewirtschaftung und weiteren Akquisition von Geldmitteln für die Renovierung der o.g. Kapelle wird der Verein
gegründet.
Vereinszweck ist
die Förderung der Kunst und Kultur gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977, indem insbesondere Geldmittel beschafft und bewirtschaftet
werden, die für die Renovierung der St.
Stephanskapelle in Irsee eingesetzt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977). Der
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie
etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die
Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine
Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 3 Vereinstätigkeit
Die Verwirklichung des Vereinszwecks
sieht der Verein insbesondere in
-
der Organisation und Durchführung
von Spendenaktionen,
dem Einsatz von Mitteln des Vereins für die Bezuschussung der
Renovierungsarbeiten,
der Organisation von freiwilligen Arbeitseinsätzen.
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede
natürliche oder juristische Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger
bedarf der Unterschrift des gesetzlichen
Vertreters.
(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist
außergerichtlich nicht anfechtbar.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu
erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung
einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins
verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vorher ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss
des Vorstands ist dem Betroffenen mittels
eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Gegen den Beschluss des Vorstands ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die
schriftliche Anrufung des Beirats zulässig.
(3) Eine Streichung ist zulässig, wenn
das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand
ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst
beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den
Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§ 6
Beiträge
Von den
Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt. Der
Mitgliedsbeitrag wird jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres im voraus erhoben.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
-
der Vorstand
-
der Beirat und
- die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.
Vorsitzenden, dem Schatzmeister, der
zugleich 3. Vorsitzender ist, sowie dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden
allein oder durch den 2. und 3. Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Im
Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3.
Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung
berechtigt sind (Vorstand im Sinne des § 26
BGB).
(2) Der Vorstand wird durch Beschluss der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren
gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.
Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person
vereinigt werden.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der
Amtsperiode aus, ist vom Beirat innerhalb von drei Monaten ein neues
Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen.
(4) Der Vorstand leitet den Verein und führt die
laufenden Geschäfte der Verwaltung. Er trägt die
Verantwortung für das Vermögen des Vereins und hat nach besten Kräften für
geordnete Finanzverhältnisse zu sorgen.
(5) Eine Vorstandssitzung kann von jedem
Vorstandsmitglied einberufen werden. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen die
Mitglieder des Beirats einladen. Bei Abstimmungen innerhalb des Vorstandes sind diese nicht stimmberechtigt.
§ 9
Beirat
(1) Der Beirat besteht aus
den
Vorstandsmitgliedern gemäß § 8 der Satzung
dem jeweiligen Ersten Bürgermeister
des Marktes Irsee,
dem jeweiligen Pfarrherrn der Pfarrei Irsee,
dem jeweiligen Vorsitzenden der Vereinsrunde Irsee,
der jeweiligen Vorsitzenden des Katholischen Frauenbundes Irsee,
bis zu drei Beisitzern, die auf
Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
zu wählen sind.
(2) Zu den
Aufgaben des Beirats gehört insbesondere die Überwachung des Vorstandes. Weiterhin ist er zuständig für
die Festsetzung der Art der
Verwendung der Finanzmittel des Vereins,
die Behandlung von Einsprüchen gegen den Ausschluss von
Mitgliedern, Ausübung der Rechte nach § 4 Absatz 2 dieser Satzung
Ergänzungswahl des Vorstandes nach § 8 Absatz 2 dieser Satzung.
Dem Beirat können durch die
Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen
werden.
(3) Der Vorsitzende oder ein Beauftragter beruft und leitet
die Sitzungen. Der Beirat tritt zusammen, wenn es
das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind.
(4) Bei Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes ist der Beirat
berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis
zur nächsten Wahl zu berufen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung
(Jahreshauptversammlung) findet einmal im Kalenderjahr statt.
(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am
Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Die Versammlung beschließt über
die Entlastung und Wahl des Vorstandes, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, über Satzungsänderungen sowie über alle
Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
(4) Über die Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung
verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung
nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vereinsvorsitzenden
eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der
Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung
kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden,
wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
(5) Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für vier Jahre
einen zweiköpfigen Rechnungsprüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt
und der Versammlung Bericht erstattet.
(6) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt
durch Anschlag an der amtlichen Anschlagtafel des Marktes Irsee. Zwischen dem Tag
der Einladung und dem Termin der Versammlung
muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
(7) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
-
Bericht des Vorstands
-
Kassenbericht und Bericht der
Kassenprüfer
-
Entlastung des Vorstandes
-
Wahlen, soweit diese erforderlich
sind
-
Beschlussfassung über die
vorliegenden Anträge
(8) Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
(9) Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(10) Dem
Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
(11) Über die
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter, vom Schriftführer und einem Mitglied des Beirats
zu unterzeichnen.
(12) Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Fünftel
aller wahlberechtigten Mitglieder oder auf Beschluss des Beirats einzuberufen.
§ 11 Protokollierung der Beschlüsse
Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Beirats ist jeweils
ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und
dem von ihm bestimmten Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
§ 12 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes sowie die
Kassenprüfer werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger
gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 13 Kassenprüfung
Die Kasse des
Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer dürfen nicht
Mitglieder des Beirats sein. Die Kassenprüfer erstatten der
Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des
Schatzmeisters.
§ 14 Ordnungen
Zur Durchführung
der Satzung kann der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie Richtlinien für die Umsetzung des Vereinszwecks
beschließen. Die Ordnungen werden vom Beirat mit
Zweidrittelmehrheit beschlossen.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
(2) Die Einberufung einer solchen außerordentlichen
Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Beirat mit einer
Zweidrittelmehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
- von zwei
Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
(3) Wird in der Versammlung die Anwesenheit der Hälfte der
Mitglieder nicht erreicht, so ist mit einer Frist von vier Wochen
eine weitere Versammlung einzuberufen, die auf jeden
Fall beschlussfähig ist und mit einfacher Mehrheit über die Auflösung
beschließt.
(4) Im Falle
der Auflösung gelten die letzten Vorstandsmitglieder als Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren wählt.
(5) Die betreffende Mitgliederversammlung beschließt über die
Art der Liquidation und auch über das vorhandene
Vereinsvermögen, das nur gemäß § 2 der Satzung Verwendung finden darf. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an den Markt Irsee zwecks Verwendung für die Renovierung
der St. Stephanskapelle Irsee.
§ 16 Schlussbestimmungen
Für die Verbindlichkeiten des
Vereins haftet den Vereinsgläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen. Der Verein darf keine Darlehen
aufnehmen.
Vorliegende Satzung wurde von
der Mitgliederversammlung am 23. November 2023 beschlossen.
Irsee, den 23. November 2023
Der Vorstand versichert, dass die
geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss über die
Satzungsänderungen und die unveränderten Bestimmungen mit der zuletzt
eingereichten Satzung übereinstimmen.
Thomas Städele, 1. Vorstand Christian Rudolph, Schriftführer