Satzung des Fördervereins

St. Stephanskapelle Irsee e.V.

 

§ 1 Gründung, Name und Sitz des Vereines, Geschäftsjahr

 

(1) Der Verein wurde am 29. Juli 1996 gegründet.

(2) Er führt nach seiner Eintragung ins Vereinsregister den Namen „Förderverein St. Ste­phanskapelle Irsee e. V.“.

(3) Er hat seinen Sitz in 87660 Irsee.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

 

Die politische Gemeinde Markt Irsee ist Eigentümer der Fl.Nr. 17 Gemarkung Irsee. Darauf befindet sich die St. Stephanskapelle. Diese Kapelle ist zum Zeitpunkt der Vereinsgründung stark sanierungsbedürftig. Zum Zweck der Finanzierung wurden schon in der Vergangenheit Erlöse aus dem Kirchweihfest des Marktes Irsee zur Verfügung gestellt, die von der Pfarrei verwaltet wurden. Zum Zweck der Bewirtschaftung und weiteren Akquisition von Geldmitteln für die Renovierung der o.g. Kapelle wird der Verein gegründet.

Vereinszweck ist die Förderung der Kunst und Kultur gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977, indem insbesondere Geldmittel beschafft und bewirtschaftet werden, die für die Renovierung der St. Stephanskapelle in Irsee eingesetzt werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 3 Vereinstätigkeit

 

Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in

-       der Organisation und Durchführung von Spendenaktionen,

dem Einsatz von Mitteln des Vereins für die Bezuschussung der Renovierungsarbeiten,

der Organisation von freiwilligen Arbeitseinsätzen.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist außergerichtlich nicht anfechtbar.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vorher ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Vorstands ist dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Gegen den Beschluss des Vorstands ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung des Beirats zulässig.

(3) Eine Streichung ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 6 Beiträge

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitglie­derversammlung bestimmt. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres im voraus erhoben.

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

-       der Vorstand

-       der Beirat und

-     die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

 

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, der zugleich 3. Vorsitzender ist, sowie dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. und 3. Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2. und 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(2) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Beirat innerhalb von drei Monaten ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen.

(4) Der Vorstand leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung. Er trägt die Verantwortung für das Vermögen des Vereins und hat nach besten Kräften für geordnete Finanzverhältnisse zu sorgen.

(5) Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen die Mitglieder des Beirats einladen. Bei Abstimmungen innerhalb des Vorstandes sind diese nicht stimmberechtigt.

 

 

§ 9 Beirat

 

(1) Der Beirat besteht aus

den Vorstandsmitgliedern gemäß § 8 der Satzung

dem jeweiligen Ersten Bürgermeister des Marktes Irsee,
dem jeweiligen Pfarrherrn der Pfarrei Irsee,
dem jeweiligen Vorsitzenden der Vereinsrunde Irsee,
der jeweiligen Vorsitzenden des Katholischen Frauenbundes Irsee,

bis zu drei Beisitzern, die auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederver­sammlung zu wählen sind.

(2) Zu den Aufgaben des Beirats gehört insbesondere die Überwachung des Vorstandes. Weiterhin ist er zuständig für

die Festsetzung der Art der Verwendung der Finanzmittel des Vereins,

die Behandlung von Einsprüchen gegen den Ausschluss von Mitgliedern, Ausübung der Rechte nach § 4 Absatz 2 dieser Satzung Ergänzungswahl des Vorstandes nach § 8 Absatz 2 dieser Satzung.

Dem Beirat können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zu­gewiesen werden.

(3) Der Vorsitzende oder ein Beauftragter beruft und leitet die Sitzungen. Der Beirat tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(4) Bei Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes ist der Beirat berechtigt, ein neues Mitglied kom­missarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Kalenderjahr statt.

(2) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Die Versammlung beschließt über die Entlastung und Wahl des Vorstandes, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

(4) Über die Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mit­gliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vereinsvorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

(5) Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für vier Jahre einen zweiköpfigen Rech­nungsprüfungsausschuss, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

(6) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch Anschlag an der amtlichen Anschlagtafel des Marktes Irsee. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.

(7) Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

-       Bericht des Vorstands

-       Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

-        Entlastung des Vorstandes

-        Wahlen, soweit diese erforderlich sind

-        Beschlussfassung über die vorliegenden Anträge

(8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(9) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(10) Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

(11) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter, vom Schriftführer und einem Mitglied des Beirats zu unterzeichnen.

(12) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Fünftel aller wahlberechtigten Mitglieder oder auf Beschluss des Beirats einzuberufen.

§ 11 Protokollierung der Beschlüsse

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, des Beirats ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Wahlen

 

Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 Kassenprüfung

 

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung ge­wählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 14 Ordnungen

 

Zur Durchführung der Satzung kann der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie Richtlinien für die Umsetzung des Vereinszwecks beschließen. Die Ordnungen werden vom Beirat mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.

§ 15 Auflösung des Vereins

 

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

(2) Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

- der Beirat mit einer Zweidrittelmehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder

- von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3) Wird in der Versammlung die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder nicht erreicht, so ist mit einer Frist von vier Wochen eine weitere Versammlung einzuberufen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist und mit einfacher Mehrheit über die Auflösung beschließt.

(4) Im Falle der Auflösung gelten die letzten Vorstandsmitglieder als Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren wählt.

(5) Die betreffende Mitgliederversammlung beschließt über die Art der Liquidation und auch über das vorhandene Vereinsvermögen, das nur gemäß § 2 der Satzung Verwendung finden darf. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Irsee zwecks Verwendung für die Renovierung der St. Stephanskapelle Irsee.

§ 16 Schlussbestimmungen

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern gegenüber nur das Ver­einsvermögen. Der Verein darf keine Darlehen aufnehmen.

 

Vorliegende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 23. November 2023 beschlossen.

Irsee, den 23. November 2023

Der Vorstand versichert, dass die geänderten Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderungen und die unveränderten Bestimmungen mit der zuletzt eingereichten Satzung übereinstimmen.

 

 

Thomas Städele, 1. Vorstand                           Christian Rudolph, Schriftführer